... so titelt der Kölner Stadt-Anzeiger in seiner Ausgeb vom 04. Mai 2022 und berichtet dabei über die RWE-Verwaltungszentrale, die vom Rheinischen Verein für Denkmalpflege zum „Denkmal des Monats“ erhoben worden ist. Die Zukunft des Gebäudes ist nach dem geplanten Auszug von RWE im Jahr 2024 ungewiss, das Gebäude ist an ein Konsortium zweier Immobilienfirmen in Hamburg und Berlin verkauft, das dort Seniorenwohnungen plant. Unsere Meinung hierzu ist, dass man hat keine Kontrolle mehr darüber, was dort geplant wird, wenn das Gebäude einem pri-vaten Investor überlassen wird. Dann werden weitere Gebäude errichtet, weil sich das Vorhaben sonst nicht rentiert.
Auch der Stadtrat scheint mit den Planungne nicht einverstanden zu sein, hat er doch die Verwaltung beauftragt, zu prüfen, ob sich das Gebäude für eine neue Gesamtschule eignet.
Der vollständige Artikel ist unter https://www.ksta.de/koeln/lindenthal/koelner-rwe-zentrale-das--denkmal-des-monats--steht-trotz-ehrung-vor-ungewisser-zukunft-39668966 zu lesen, leider ist er hinter der Paywall des Verlags versteckt
In der Sitzung vom 08.10.2018 stellte der Beiratsvorsitzende folgende Anfrage zum Bebauungsplanverfahren Grünzug West „nördlich Kronstädter Straße in Köln-Weiden" mit der Bitte um Beantwortung der nachfolgend aufgeführten drei Fragen:
Die Fläche des bestehenden Bebauungsplanes 5944/02, Titel „Östlich Ignystraße in Köln Weiden“ soll offensichtlich für Wohnbauzwecke überplant werden. Dieser B-Plan, vom Rat beschlossen am 15.12.2005 und gültig seit dem 18.01.2006, beinhaltet eine räumlich begrenzte Nutzungsmöglichkeit für einen Gartenbaubetrieb und setzt überwiegend private Grünfläche fest, die im Geltungsbereich des Landschaftsplans liegt. Daraus ergeben sich 3 Fragen:
- Setzt ein Verkauf des kompletten Grundstückes diese Festsetzungen des gültigen Bebauungsplanes außer Kraft oder hat der Käufer das gesamte Grundstück auf Grundlage dieser Festsetzung erworben?
- Was sagt der Träger der Landschaftsplanung zu dem Vorhaben?
- Die gesamte private Grünfläche liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Der Flächennutzungsplan weist Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage aus und muss von daher für das Vorhaben geändert werden. Wird der Träger der Landschaftsplanung vor diesem Hintergrund gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans Widerspruch einlegen?
Die Stellungnahme der Verwaltung liegt nun vor:
Die Organisationsstruktur der Kölner Verwaltung ordnet die Funktion des Trägers der Landschaftsplanung dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen zu, von daher erfolgt die Beantwortung der Anfrage über diese Dienststelle. Grundsätzlich ist es so, dass bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans der Träger der Landschaftsplanung die Aufgabe hat, zu überprüfen, ob die zur Diskussion stehenden Flächen im Geltungsbereich eines Landschaftsplans liegen und ob die gewünschte F-Plandarstellung mit den Festsetzungen des Landschaftsplans vereinbar ist.
Ist dies nicht der Fall, kann von dem gesetzgeberisch eingeräumten Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht werden (§ 20 Abs. 4 LNatSchG NRW), soweit sich der Widerspruch begründen lässt.
Der zur Diskussion stehende Landschaftsausschnitt ist Bestandteil des Grünzugs West, liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans Köln und steht mit der Gründarstellung des Flächennutzungsplans und der des derzeit gültigen Bebauungsplans in Einklang.
zu Frage 1:
Die Festsetzungen von Bebauungsplänen verfügen über einen allgemeinverbindlichen Rechtscharakter, d.h. sie sind von jedermann zu beachten. Insbesondere die Eigentümer von Grundstücken, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, haben bei der „Nutzung“ ihrer Grundstücke die bauleitplanerischen Vorgaben sorgfältig zu prüfen. Der Verkauf eines entsprechenden Grundstücks an einen neuen Eigentümer ändert nichts an der Rechtslage. Änderungen an den Festsetzungen eines Bebauungsplanes können in der Regel nur im Rahmen eines bauleitplanerischen Änderungsverfahrens, unter Beachtung der diesbezüglich geltenden gesetzgeberischen Vorgaben, vorgenommen werden.
Das zur Diskussion stehende Grundstück befindet sich in Privathand, Angaben zu möglichen Grundstücksgeschäften können von daher nicht getätigt werden.
zu den Fragen 2 und 3:
Die Fragen werden aufgrund des kausalen Zusammenhanges gemeinsam beantwortet.
Der Landschaftsplan Köln weist für den zur Diskussion stehenden Landschaftsausschnitt östlich, südlich und nördlich des Gartenbaubetriebes (im VEP „Östlich Ignystraße“ als private Grünfläche festgesetzt) sowie westlich der Bundesautobahn A1 das Landschaftsschutzgebiet L17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“ aus. Im Erläuterungstext des Schutzgebietes wird der Grünzug Weiden/Junkersdorf explizit als fester Bestandteil des Äußeren Grüngürtels aufgeführt. Als Schutzzweck wird unter anderem die besondere Bedeutung des großen Erholungsraums für die stille, landschaftsbezogene und die aktive Erholung formuliert.
Für das Landschaftsschutzgebiet L17 hätte die Entwicklung von Wohnbaufläche negative Auswirkungen auf seinen Bestandteil „Grünzug West“. Durch die neue Wohnbaufläche müsste der Grünzug an der Jungbluthgasse enden und der sich nördlich der Gasse anschließende Abschnitt bis zur Potsdamer Straße würde zukünftig entfallen. Die Verkleinerung des Grünzugs mit einer stärkeren Überprägung des Raums durch Wohnbebauung würde dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes widersprechen. Aufgrund dessen sind die Voraussetzungen erfüllt, im Rahmen des hier diskutierten Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens einen Widerspruch seitens des Trägers der Landschaftsplanung zu begründen.
Der Landschaftsplan Köln weist des Weiteren entlang der Jungbluthgasse den geschützten Landschaftsbestandteil LB 3.12 „Feldgehölz und Böschung nordwestlich der Jungbluth-Brücke in Weiden“ aus. Die Entwicklung von Wohnbaufläche hätte eine nahezu komplette Zerstörung des geschützten Landschaftsbestandteils zur Folge. In Folge wären sowohl für den Schutzzweck als auch für den Gebietscharakter negative Beeinträchtigungen anzunehmen. Somit sind auch hier die Voraussetzungen erfüllt, dass vom Träger der Landschaftsplanung ein Widerspruch begründet werden kann.
Grundsätzlich darf ein Widerspruch des Trägers der Landschaftsplanung immer nur einzelfallbezogen und anhand der vorgelegten konkreten Planabsichten formuliert werden. Bis dato ist eine Dienststellenbeteiligung zur hier angesprochenen Flächennutzungsplanänderung nicht erfolgt. Von daher sind die oben gemachten Ausführungen nur als Aussagen mit theoretischem Charakter zu verstehen. Die Frage, ob der Träger der Landschaftsplanung im Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren einen Widerspruch formulieren wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht verbindlich beantwortet werden.
(Quelle: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=694832&type=do&)
Auf der Tagesordnung der Bezirksvertretung Lindenthal am 24.09.2018 stand unter Punkt 8.1.1 der gemeinsame Antrag aller Parteien einen Bebauungsplan für den gesamten Grünzug West zu erstellen, um diesen endgültig zu erhalten. Unter 9.2.5 sollte über die Aufstellung eines Bebauungsplanes nördlich Kronstädter Str. entschieden werden.
Zu Beginn der Sitzung beantragte Herr Hilgers SPD eine nochmalige Schiebung bis zur nächsten Sitzung, da es noch einige Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Verwaltung gäbe. Frau Berthmann CDU und Frau Pinl Grüne lehnten dies ab, da es sich, laut Aussage von Herrn Funk von der Verwaltung, hier eindeutig um einen Teil des Grünzug West handelt. Gegen die Stimmen von SPD ,Linke und Frau Blömer- Frerker CDU wurde eine weitere Verschiebung abgelehnt.
Unter Punkt 8.1.1 wurde der zuvor einstimmige Antrag zur Aufstellung eines B-Plans für den Grünzug West beschlossen bei Enthaltung von SPD , Linke und Frau Blömer-Frerker CDU.
Folgerichtig wurde unter 9.2.5 dann die Aufstellung des B-Plans nördlich Kronstädter Str.gegen 2 Ja Stimmen SPD und Enthaltung von Frau Blömer- Frerker abgelehnt.
Wir freuen uns sehr und danken den Politikern, die sich für die Interessen der Bürger am Erhalt des Grünzugs West eingesetzt haben.
Leider ist die Entscheidung der BV nicht bindend für den Stadtentwicklungsausschuss, der die endgültige Entscheidung trifft. Hier muss noch sehr viel Überzeugungsarbeit seitens der Bürger geleistet werden. Die Sitzung findet am 15.11.2018 um 15:00 im Rathaus Spanischer Bau, Theo-Burauen Saal statt. Bitte nehmen Sie auch an dieser Sitzung zahlreich teil. Vorher ist es ganz wichtig, dass Sie die hier vertretenden Mitglieder der Parteien anschreiben oder anrufen um Ihre Ablehnung darzustellen.
NACHTRAG: Wie wir soeben erfahren habe, kommt dieser Punkt nicht auf die Tagesordnung am 15.11.2018. Nächster Termin wäre dann der 13.12.2018
Bildquelle: verlinkt aus dem KStA-Artikel https://www.ksta.de/koeln/gruenzug-west-bauen-soll-tabu-sein-31356566?dmcid=sm_em
Der Kölner Stadtanzeiger berichtet in seiner Ausgabe vom 27.09.2018 über die Sitzung der Bezirksvertretung, bei der über 100 Einwohner anwesend waren, um die gesammelten Unterschriften gegen die geplante Bebauung des Geländes von Garten Müller im Grünzug West zu überreichen.
Wie aus dem Artikel ersichtlich wird, ist auch die BV Lindenthal gegen die gelante Bebauung, die Stadtverwaltung scheint von dem Plan aber nicht ablassen zu wollen.
Zur nächsten Sitzung des Stadtentwicklungsausschuss am 20.09.2018 steht der Punkt nicht auf der Tagesordnung, da zuerst die Bezirksvertretung Lindenthal am 24.09.2018 darüber abstimmen muss. Hier steht unter Punkt 8.1.1. folgender von allen Bezirksvertretern gestellter Antrag zur Entscheidung.
Vorlage AN/1261/2018: Gruenzug West https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?frame=0&__kvonr=79021&voselect=18977
Folgerichtig dürfte dann Punkt 9.2.5. nur ablehnend entschieden werden.
Vorlage 1523/2018: Noerdlich Kronstaedter Strasse in Koeln-Weiden; Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?frame=0&__kvonr=75001&voselect=18977
Bitte kommen Sie zahlreich zu dieser Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal am 24.09.2018 um 16.00 Uhr Aachener Str.220