„Keine Bebauung der Gleueler Wiesen - unseren Grüngürtel erhalten“
Pressemitteilung des OV Bündnis 90/Die Grünen Köln Lindenthal
Besuch des Vizekanzlers Robert Habeck beim 1. FC Köln
„Geißbockheim-Ausbau: Habeck bietet Hilfe an“ Express die Woche 19. Juli 2024

Sehr geehrter Herr Habeck,
wir wissen nicht, warum Sie / Ihr Team einen überraschenden Besuch beim 1. FC Köln im Rahmen ihrer Sommerreise machten bzw. organisierte.
Wir wissen nur, dass Ihr Team Sie nicht gut vorbereitet hat. Deshalb im Anhang die von den Amts- und Mandatsträger*innen von Bündnis 90/Die Grünen Köln-Lindenthal
unterschrieben Pressemitteilung vom April 2024.
Mit Ihren Aussagen fallen sie diesen Menschen aus Ihrer eigenen Partei in den Rücken.
Und vielen Bürgerinnen und Bürgern.
Deshalb erlaube ich mit diesen Brief auch an die Unterzeichner*innen sowie weiteren Mandatsträger*innen aus Köln und dem Parteivorstand von Bündnis 90/Die Grünen Köln zu senden. https://www.gruenekoeln.de/veedel/lindenthal/aktuelles/nachricht/keine-bebauung-der-gleueler-wiese-unseren-gruenguertel-erhalten-4750
Bündnis 90/Die Grünen hat bei der letzten Kommunalwahl 2020, bei der Bundestagswahl 2021 (mit einem Direktmandat in Köln) und bei der Landtagswahl 2023 (mit 4 Direktmandaten) die Wahl gewonnen, weil sich Bündnis 90/Die Grünen Köln
eindeutig gegen den Ausbau des Wirtschaftsunternehmens 1. FC Köln GmbH & Co KGaA positioniert hat.
Seit 2014 gehört der Freundes- und Förderkreis zur Vollendung des Grüngürtels zu den engagierten zivilgesellschaftlichen Akteuren, die sich für den Erhalt des Grüngürtels und gegen eine Expansion des 1. FC Köln wendet.
Das von Ihnen besuchte Geißbockheim des 1. FC Köln hat schon eine Besonderheit.
Die Erweiterung 2008 wurde schon widerrechtlich im Grüngürtel erbaut.
Damals hat der 1. FC Köln schriftlich zugesichert, keinen weiteren Ausbau im Grüngürtel vorzunehmen. Dieses Versprechen hat der 1. FC Köln schon 6 Jahre später mit seinen Ausbauplänen gebrochen.
Zudem sind etliche Sportanlagen ohne einen vorgeschrieben Umweltausgleich errichtet worden.
Diesem Unternehmen will nun der Wirtschaftsminister Robert Habeck helfen. „Weil er Leute in der Landespolitik kennt“ (Express die Woche 19.Juli 2024).
Leider kennt der Klimaminister Habeck die Aussagen der Kölner Oberbürgermeisterin Henriette Recker nicht, die wegen des Klimanotstandes einen Ausbau des 1. FC Kölns im Äußeren Grüngürtel nicht mehr unterstützte.
Leider kennt er weder die Kölner Bundestagsabgeordnet*innen Katharina Dröge, Nyke Slawik und Sven Lehmann, die er hätte befragen können.
Leider kennt Herr Habeck die machtvollen Initiativen im Kölner Westen nicht, die sich seit Jahren ehrenamtlich und mit hohem Engagement für den Erhalt der Gleueler Wiesen und gegen den Ausbau des 1. FC Kölns an dieser Stelle wenden. Allen voran die Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle. (www.unsergruenguertel.de)
Die BI Grüngürtel für Alle hat – zusammen mit dem NABU - mit hohem finanziellem Risiko die bisher erfolgreiche Klage gegen den Bebauungsplan für die Erweiterung des 1. FC Köln GmbH & Co KGaA geführt. Das Oberverwaltungsgericht in Münster erklärte den Bebauungsplan für nichtig. Die Revision durch den 1. FC Köln vor dem Bundesverwaltungsgericht war für die BI nur mit weiteren Spenden machbar. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Fall mit zahlreichen Punkten zur Prüfung an das OVG Münster zurückgereicht.
Die Ausbauplanung befindet sich somit in einer gerichtliche Auseinandersetzung. Wie wird die Hilfe des Ministers bei der gerichtlichen Auseinandersetzung aussehen?
Bei Ihrer Sommerreise wäre ein Besuch der Initiativen angemessen gewesen für einen Minister, der aus der Grünen Partei kommt. „Geht raus! Hört zu!“ ist eine der acht Lehren der Parteispitze von Bündnis 90/Die Grünen nach der Europawahl (zitiert nach taz 19.07. 2024)
Zu uns sind Sie, Herr Minister Habeck, nicht gekommen. Uns haben sie nicht zugehört. Und den vielen Mitgliedern von Bündnis 90/Die Grünen in Köln auch nicht.

Aus den Medien ist zu entnehmen, wie ein Minister dem 1. FC Köln Hilfe anbietet, ist schon bitter. Noch bitterer ist folgender Wortwechsel, der im Express die Woche wie folgt zitiert wird: >> „Gebt mir da einen Hinweis. Das nehme ich dann mit“. Wolf lachte: „Ja, machen wir, aber hinterher, nicht hier auf offener Bühne.“<<
Genau diese „Hinterzimmerpolitik“, dieses Geheimhalten und das Vermeiden der offenen Bühne war und ist das Vorgehen des 1. FC Köln seit 2006 bestimmend. Ab 2024 zusammen mit dem Minister für Wirtschaft und Klima.
Sehr geehrter Minister Robert Habeck, Sie haben mit ihrem Besuch bei 1. FC Köln während Ihrer Sommerreise 2024 einen weiteren Baustein geliefert, das Bündnis 90/Die Grünen bei den nächsten Wahlen in 2025 weiter an Stimmen verlieren wird.
Ich kann Ihnen versichern, die Stimmung im Kölner Westen ist mies.
Mit grüngürtelfreundlichen Grüßen
Roland Schüler
Freundes- und Förderkreis zur Vollendung der Grüngürtel – Landschaftspark Belvedere

Das Originalschreiben kann hier eingesehen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Bebauungspläne des 1. FC Kölns zwar zunächst wieder für wirksam erklärt, aber das Verfahren wurde vom Gericht zur weiteren Klärung an das Oberverwaltungsgericht in Münster zurückverwiesen hat.

Weitere Details siehe unter https://unsergruenguertel.de/2024/04/24/bebauungsplan-entscheidung-vertagt/ auf der Homepage der Bürgerinitiative GRÜNGÜRTEL FÜR ALLE

Die Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle hat am 01.08.2023 ein Schreiben an die Stadt Köln übersandt, in dem sie die Stadt auffordert, gegen die Baumaßnahmen auf den Sportplätzen 5 und 6 in der Nähe des Geißbockheims einzuschreiten.

Mit Schreiben vom 28.08.2023 hat die Stadt Köln folgende Antwort übersandt:

Sehr geehrte Damen und Herren,
wie mit Schreiben vom 15.08.2023 angekündigt, melden wir uns nach abschließender Prüfung der in Ihrem Schreiben vom 01.08.2023 zum Ausdruck gebrachten Bedenken und Forderungen bei Ihnen zurück.

Derzeit sehen wir keinen Anlass, gegen die auf den Sportplätzen 5 und 6 in der Nähe des Geißbockheims in Köln-Lindental erfolgten Umbauarbeiten einzuschreiten:

Ein Einschreiten wegen eines möglichen Verstoßes gegen naturschutz- und landschaftsschutzrechtliche Vorschriften auf Grundlage von § 17 Abs. 8 und § 3 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist vorliegend nicht angezeigt. Die Sportplätze 5 und 6 liegen im Geltungsbereich des am 18.06.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Bebauungsplans Nr. 63419/02. Der Bebauungsplan ist im Zuge eines Normenkontrollverfahrens vor dem OVG NRW für unwirksam erklärt worden; die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig. Mit Beschluss vom 22.08.2023 wurde die Revision gegen das Urteil zugelassen. Der Bebauungsplan ist folglich weiterhin wirksam, was zur Folge hat, dass die §§ 13 ff. BNatSchG keine Anwendung finden (§ 18 Abs2 S.1 BNatschG). Gleiches gilt hinsichtlich der von Ihnen behaupteten Widersprüche zum Landschaftsplan der Stadt Köln (§ 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz).

Nur der Vollständigkeit halber weisen wir mit Blick auf Ihre Ausführungen zur fehlenden Baugenehmigung für die Errichtung der Sportplätze bzw. für deren Umbau auf Folgendes hin:

Die Sportplätze sind bereits in den 1950er Jahren und somit lange vor Eingemeindung der damals noch zum Gebiet der Gemeinde Hürth gehörenden. Flurstücke errichtet worden. Aus heutiger Sicht ist nicht mehr aufzuklären, ob und welche l)nterlagen hierzu von der Stadt Hürth _im Rahmen der Eingemeindung der Flächen übernommen wurden. Aktuell sind keinerlei bauaufsichtlichen Beanstandungen aus der damaligen Zeit bekannt. Im Ergebnis geht die Stadtverwaltung daher von einem formell legalen Bestand aus. Die nun erfolgten Umbauarbeiten bedurften keiner Baugenehmigung, da insofern § 62 Abs. 1 Nr. 10 c) BauO NRW greift. Bestätigt wird dies durch einen Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW vom 03.07.2023, demzufolge zur zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen im Sinne der Vorschrift auch (isoliert betrachtet) der Belag gehört. Der Austausch von Belägen auf Sportplätzen ist demnach als bauordnungsrechtlich verfahrensfrei anzusehen.

 

Die Begründung kann der nachfolgenden Pressemitteilung des OVG entnommen werden:

Bebauungsplan für die Erweiterung des "RheinEnergieSportparks" in Köln ist unwirksam

24. November 2022

Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute über zwei Normenkontrollanträge einer Bürgerinitiative und des Landesverbands NRW des Naturschutzbunds Nabu mündlich verhandelt, die sich gegen den Bebauungsplan der Stadt Köln für die Erweiterung des "RheinEnergieSportparks" in Köln-Sülz richten. Er hat entschieden, dass der Plan unwirksam ist, weil er an einem Abwägungsmangel leidet; der Senat hat zugleich darauf hingewiesen, dass dieser Mangel in einem ergänzenden Plaungsverfahren geheilt werden kann und weitere Mängel nicht ersichtlich sind.

Der vom Rat der Stadt im Juni 2020 beschlossene Bebauungsplan soll eine Erweiterung bestehender Sportanlagen in Köln-Sülz im Bereich des Franz-Kremer-Stadions und des sogenannten Geißbockheims planungsrechtlich absichern. Die erweiterten Sportanlagen sollen ebenso wie die bestehenden Anlagen im Wesentlichen durch den 1. FC Köln genutzt werden. Für den Bau mehrerer Fußballplätze mit Kunstrasen sollen Teile des äußeren Grüngürtels im Bereich der sogenannten Gleueler Wiese in Anspruch genommen werden, ferner ist ein zweigeschossiges Gebäude als "Leistungszentrum Fußball" geplant. Die Planung umfasst auch vier öffentliche Grünflächen mit der jeweiligen Zweckbestimmung "Kleinspielfeld", die im Bereich der Gleueler Wiese festgesetzt wurden.

Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass lediglich die Festsetzung der vier öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Kleinspielfeld" abwägungsfehlerhaft ist, weil eine Divergenz zwischen dem Inhalt dieser Festsetzungen und dem in der Planbegründung dargestellten städtebaulichen Konzept besteht. Innerhalb einer öffentlichen Grünfläche sind nur in untergeordnetem Umfang bauliche Anlagen zulässig. Nach dem in der Planbegründung dargestellten städtebaulichen Konzept der Stadt Köln sollen dort aber jeweils auf der gesamten festgesetzten Grünfläche vollversiegelte Sportflächen (unter anderem für Basket- und Streetball) errichtet werden können, bei denen es sich um bauliche Anlagen handelt. Das lässt die Festsetzung einer Grünfläche bei zutreffendem Verständnis nicht zu; stattdessen hätte die Stadt Köln etwa förmlich Flächen für Sportanlagen festsetzen können. Auf diesen planungsrechtlichen Aspekt ist die Stadt Köln im Übrigen bereits im Aufstellungsverfahren durch das zuständige Bauministerium NRW hingewiesen worden. Die Unwirksamkeit der vier Grünflächenfestsetzungen führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, weil es sich nach der Planbegründung um ein wesentliches Element einer Gesamtkonzeption der Stadt Köln gehandelt hat.

Die umfangreich vorgetragenen weiteren Bedenken der beiden Antragsteller (Verstöße gegen Vorgaben des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, unzureichende Abwägung einer Standortalternative in Köln-Marsdorf, der Belange von
Natur und Landschaft des im Landschaftsschutzgebiet "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge" gelegenen Bereichs und der Auswirkungen der Kunstrasenflächen auf das Stadtklima) vermochte der Senat nicht
zu teilen.

Der Senat hat eine Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen können die Stadt Köln und der beigeladene 1. FC Köln sowie die beigeladene 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Aktenzeichen: 7 D 277/20.NE und 7 D 2/21.NE

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